1.25 Informations- und Aufklärungspflichten eines Maklers
Zum Erwartungsmaßstab und den Grenzen der Verantwortlichkeit
Aus dem Sachverhalt
Der Kläger, Eigentümer zweier Wohnungen, beauftragte die beklagte Immobilienmaklerin mit dem Verkauf dieser Wohnungen, wobei er von einem Gesamtkaufpreis iHv 1 Mio Euro ausging. Der für die Beklagte tätige Makler schloss Ende 2016 einen Alleinvermittlungsauftrag über einen Mindestkaufpreis von EUR 780.000,– ab, nachdem der für die Beklagte tätige Makler den Wert entsprechend eingeschätzt hatte. Im April 2017 nahm der Kläger ein Kaufangebot von einem Interessenten von EUR 790.000,– an, wurde jedoch später misstrauisch, da eine schlechtere Wohnung im selben Haus teurer verkauft worden war. Nach Einholung von Schätzungen zweier weiterer Makler stellte sich heraus, dass die Wohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von 270,36 m2 zum Stichtag 01.02.2018 tatsächlich einen Verkehrswert von EUR 1.028.000,– aufwiesen. Der Schaden des Klägers errechne sich aus dem richtigen Wert der Wohnungen abzüglich des Kaufpreises in Höhe von EUR 790.000,– und der Provision in Höhe von EUR 9.240,–, was den Klagsbetrag ergebe.