1.14 Schadenersatzpflicht eines Werkunternehmers wegen eines Wasserschadens
Merkantiler Minderwert bei Immobilien
Aus dem Sachverhalt
Das Erstgericht stellte die Schadenersatzpflicht des Werkunternehmers wegen eines Wasserschadens fest. Es sprach dem Kläger eine Wertminderung für den beschädigten Parkettboden sowie einen merkantilen Minderwert aufgrund eines Wasserschadens zu, verwies ihn hinsichtlich der Chloridbelastung aber auf ein außergerichtliches Anerkenntnis des Feststellungsbegehrens durch den Haftpflichtversicherer. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu, da es den Fall für einzelfallbezogen hielt. Der Kläger erhob außerordentliche Revision und begehrte den Differenzbetrag zwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen merkantilen Minderwert. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück.