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Dokument-ID: 1057363
3.3.1 Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete, Nationalparks
Gebiete, die wegen ihrer landschaftlichen Schönheit oder ihres Erholungswertes als schutzwürdig einzustufen sind, werden durch Verordnungen der Landesregierungen eingerichtet und Landschaftsschutzgebiete genannt.