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Dokument-ID: 065871
Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Kärnten
§ 1.
Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Kärnten der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von … 58,90 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.