5.11 Wegehalterhaftung
Wegehalterhaftung der Eigentümergemeinschaft
Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Wegehalterin sein. Bei der Wegesicherungspflicht und der sich daraus ergebenden Haftung nach § 1319a ABGB handelt es sich um eine Verwaltungs- und damit eine Gemeinschaftsangelegenheit. Für Verstöße haftet die Eigentümergemeinschaft mangels besonderer Vertragsbeziehung auch gegenüber Wohnungseigentümern und deren Mietern deliktisch. Unterlassungen des Verwalters sind ihr ohne Weiteres zuzurechnen, weil es sich um ihr Organ handelt (OGH 5 Ob 142/19x).