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Dokument-ID: 1005363
1.1 Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Schadenersatzansprüche können sich entweder aus einem Vertrag oder einem Delikt ergeben.
Gem § 1296 ABGB hat bei deliktischem Schadenersatz der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen.