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Brigitte Berchtold - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.5 Besondere Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen

Das Gesetz kennt keine ausdrückliche Begriffsdefinition der Gemeinschaftsanlagen. Was unter den Begriff einer Gemeinschaftsanlage zu verstehen ist, kann aber anhand der Merkmale des § 24 MRG (wortgleich mit § 3 MRG) ermittelt werden: es handelt sich um eine Anlage, die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dient. Entsprechend der allgemeinen Lehrmeinung und Rsp (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Kommentar Österreichisches Wohnrecht – MRG³ § 24 MRG Rz 3 mit Verweis auf Würth in Rummel II² § 24 MRG Rz 2) kann dann von einer Gemeinschaftsanlage gesprochen werden, wenn es jedem Mieter rechtlich freisteht, die Anlage gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benützen. Es darf kein Mieter von der Benützung ausgeschlossen sein. Ob er die Anlage tatsächlich benützt, ist unerheblich. Wenn die Kosten für die Anlage über die Betriebskosten gem § 21 MRG abgerechnet werden, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Gemeinschaftsanlage iSd § 24 MRG.

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