4.5.5 OGH 5 Ob 212/13g: Vertragliche Vereinbarungen im Wohnungseigentumsvertrag
Im Wohnungseigentumsvertrag kann die Erhaltung von allgemeinen Teilen auch auf die Wohnungseigentümer übertragen werden. Der OGH hat in der Entscheidung 5 Ob 212/13g jedoch ausgesprochen, dass die gesetzliche Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft jedoch in bestimmten Fällen auch dann Anwendung findet, wenn die Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsvertrag eine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben – dies zB bei der Fassade des Hauses. In der gegenständlichen Entscheidung haben die Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsvertrag (vom Gesetz abweichend) vereinbart, dass bestimmte Teile der Fassade des Hauses (Pflege, Anstrich, Erhaltung und allenfalls notwendige Erneuerung der Außen- und Innenfenster, sowie Balkone und Terrassen) vom jeweiligen Wohnungseigentümer auf seine Kosten zu erhalten sind. Der OGH rechtfertigt die durchgreifende Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft damit, dass dadurch eine rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sichergestellt sein soll.