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Dokument-ID: 1007381
2.1 WEG-Novelle 2022
Durch eine Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz 2002 im Jahr 2022 soll an drei Stellen angesetzt werden:
- Beim Änderungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 16 WEG 2002,
- bei den Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen gem § 24 WEG 2002 und
- bei der Bestimmung des § 31 WEG 2002 über die Rücklage.