8.1.4 Rechtsfolgen des Verstoßes/Schadenersatz
Schmerzhaft ist jedoch eine Rechtsfolge, die sich nicht aus dem Gesetzestext des WEG 2002 selbst ergibt. Verstößt der Verwalter gegen seine Transparenzpflicht gem § 20 Abs 4 WEG 2002, so handelt er rechtswidrig. Weiters liegt auch ein schuldhafter Verstoß gegen diese Norm vor, weil der Verwalter Kenntnis von der Norm ebenso haben muss wie auch Kenntnis über das wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnis. Durch diesen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht haftet der Verwalter allerdings für den daraus resultierenden Schaden.