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Dokument-ID: 1009988
1.3.4 Mietzinserhöhungen
Mietzinserhöhungen bei Teil- und Vollausnahme des MRG
Grundsätzlich gilt der einmal vertraglich vereinbarte Mietzins und sind beide Vertragsparteien daran gebunden. Im Teil- und Vollausnahmebereich des MRG können die Vertragsparteien entsprechend der Privatautonomie jederzeit eine neue Vereinbarung schließen, wenn sie sich über die Veränderung des Mietzinses einig sind. Eine betragsmäßige Beschränkung existiert nicht.