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Dokument-ID: 1005773
10.2.3 Grenzfälle
§ 16 Abs 7 WEG 2002 verpflichtet den Wohnungseigentümer (und nicht die Eigentümergemeinschaft bzw den bestellten Hausverwalter) zur Wartung und Instandhaltung seines Wohnungseigentumsobjekts und die dafür bestimmten Einrichtungen, wie insbesondere Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Beheizungs- und sanitäre Anlagen.