3.2.3 Ist der Verwalter zur Überprüfung eines Verteilungsschlüssels verpflichtet?
OGH: Nach § 20 Abs 1 WEG 2002 ist der Verwalter verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Offensichtlich gesetzwidrige Weisungen an den Verwalter sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich. Ist die Sach- oder Rechtslage aber unklar, die Weisung also nicht offensichtlich rechtswidrig, soll der Verwalter nach der Literatur die Weisung befolgen dürfen. Nach dieser Auffassung zähle es nicht zu den Pflichten des Verwalters, der in vielen Fällen nicht rechtskundig ist, die Eigentümergemeinschaft oder die Wohnungseigentümer rechtlich zu beraten. Seine Aufgabe sei die auf Organisation des Betriebs und Erhaltung der Liegenschaft gerichtete Geschäftsbesorgung. Allenfalls könne den Verwalter die Pflicht treffen, für die Eigentümergemeinschaft Rechtsauskünfte einzuholen oder die Zuziehung eines Sachverständigen zu veranlassen.