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Georg Männl - Isabell Vollnhofer - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.2 Besorgungsgehilfenhaftung (§ 1315 ABGB)

Liegt keine rechtliche Beziehung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschädigten vor, ist der Geschädigte im rechtlichen Sinne ein „Dritter“ – also kein Vertragspartner – und man befindet sich im Bereich der deliktischen Haftung. Im Rahmen der deliktischen Haftung muss ein Geschäftsherr für seine Gehilfen nicht nach dem strengen Maßstab des § 1313a ABGB haften, sondern nur nach der abgeschwächten Version des § 1315 ABGB. Der Gehilfe ist dann kein Erfüllungsgehilfe, sondern ein Besorgungsgehilfe. Dabei reicht ein bloß einmaliger Einsatz des Besorgungsgehilfen, sofern dieser in den Herrschafts- bzw Organisationsbereich des Geschäftsherrn eingegliedert ist und somit ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Der OGH (3 Ob 217/75) lässt abweichend davon aber auch weisungsungebundene selbstständige Unternehmer als Besorgungsgehilfen zu.

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