1.1.3 Gehilfenkette
Im Rahmen der Gehilfenhaftung ist auch die so genannte Gehilfenkette zu beachten, die bei der Beauftragung von Subunternehmern in aller Regel vorliegt. Unter einer Gehilfenkette versteht man, dass sich der unmittelbare Gehilfe wiederum eines Gehilfen bedient, der dann der mittelbare Gehilfe des Geschäftsherrn ist. Wenn sich also beispielsweise eine Hausverwaltung im eigenen Namen zur Wohnungssanierung eines Generalunternehmers (Geschäftsherr) bedient und dieser wiederum eine Elektrikerfirma (= unmittelbarer Gehilfe) beauftragt, sind die Arbeitnehmer des Elektrikers die mittelbaren Gehilfen des Geschäftsherrn. Die Kette reicht daher von den Angestellten des Elektrikers über den Elektriker selbst bis zum Generalunternehmer. Im Rahmen einer Erfüllungsgehilfenkette ist die Haftung nach den Regeln des § 1313a zu beurteilen, egal wie lange die Kette letztendlich ist.