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Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Rechtliche Grundlagen

§ 93 StVO als zentrale Norm

§ 93 StVO regelt die Pflichten der Anrainer in Ortsgebieten, die entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern vorhandenen dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen haben. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen. In Fußgängerzonen oder Wohnstraßen ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Die Norm verpflichtet ferner zur Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen von Dächern an Straßenfronten und konkretisiert Sorgfaltsstandards für die Durchführung (Absicherung, Wasserabfluss, Schutz von Anlagen und Vegetation). Das Ablagern von Schnee aus Häusern und Grundstücken auf die Straße bedarf einer behördlichen Bewilligung.

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