5.10 Haftung des Verwalters
Zur Haftung für Folgen unrichtiger Abrechnung
Auch wenn der Hausverwalter nur zur Eigentümergemeinschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn auch gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern entsprechende Sorgfaltspflichten; dies gilt auch und insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Abrechnungen. Da die Zahlungspflicht für allfällige sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlungen gem § 34 Abs 4 WEG denjenigen trifft, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung grundbücherlicher Eigentümer des betreffenden Wohnungseigentumsobjekts ist, und ein allfälliger Ausgleich zwischen Alt- und Neu-Wohnungseigentümer in dem der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrag erfolgen muss, fallen die Verhinderung von Streitigkeiten und deren allfällige Kostenfolgen auch in den Schutzbereich der wohnungseigentumsrechtlichen Abrechnungsnormen. Behält daher ein zum Zeitpunkt der Erstellung der unrichtigen Abrechnung bereits einverleibter Käufer und sohin Wohnungseigentümer aufgrund vertraglicher Vereinbarung (hier über völlige Lastenfreiheit) einen Teil des Kaufpreises wegen aus der Abrechnung erfließender vermeintlicher Beitragsschulden des Verkäufers ein, haftet der Hausverwalter, den auch nach der Auflösung des Verwaltervertrages noch Pflichten treffen, daher für Schäden, die einem Wohnungseigentümer durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind (OGH 22.10.2014, 3 Ob 102/14t).