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Dokument-ID: 1046559
8.11 Allgemeine Teile der Liegenschaft
Nach der Gesetzesdefinition sind allgemeine Teile der Liegenschaft solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§ 2 Abs 4 WEG).