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Brigitte Berchtold - Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.11 Allgemeine Teile der Liegenschaft

Nach der Gesetzesdefinition sind allgemeine Teile der Liegenschaft solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§ 2 Abs 4 WEG).

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