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Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.5 Zivilrechtliche Haftungsfolgen bei Organisationsmängeln

Mietzinsminderung und Schadenersatz bei Befall

Ein unabgestellter Ratten oder Mäusebefall kann die Tauglichkeit des Mietobjekts zum bedungenen Gebrauch beeinträchtigen und zu Mietzinsminderungen führen. Zudem können Schäden an Sachen oder Gesundheitsschäden der Bewohner Schadenersatzansprüche auslösen. Die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise der Vermieter muss sich das Verhalten der Verwalterin und der beauftragten Schädlingsbekämpfer nach § 1313a ABGB zurechnen lassen. Fehlt es an einer sachkundig organisierten, dokumentierten und kontrollierten Bekämpfung, steigt das Prozessrisiko. Wo dagegen ein schlüssiges Konzept ex ante implementiert wurde, die Auswahl des Schädlingsbekämpfers sorgfältig erfolgte, die Durchführung protokolliert und Ergebnisse evaluiert wurden, verbessert sich die Verteidigungslage erheblich. Die Erfahrung aus der Judikatur zur Verkehrssicherung zeigt, dass Gerichte eine robuste Organisation honorieren.

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