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Julia Gaggl - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.1 Ordentliche Kündigung (§ 21 Abs 1 und Abs 2 WEG)

Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verwaltungsvertrag kann sowohl vom Verwalter als auch von der Eigentümergemeinschaft ohne Angabe bestimmter Kündigungsgründe unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode gekündigt werden. Die Abrechnungsperiode ist in der Regel das Kalenderjahr, dh der Kündigungstermin wird in den meisten Fällen der 31. Dezember sein. Bei abweichenden Abrechnungsperioden (§ 34 Abs 2 WEG 2002) gelten entsprechend andere Kündigungstermine. Diese Bestimmung dient der Vermeidung „unterjähriger“ Abrechnungen und sonstiger Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Übergabe der Verwaltung (Würth in Rummel3, Rz 2 zu § 21 WEG 2002). Wird die Kündigung ohne Einhaltung der Frist vom anderen Teil angenommen, führt dies zur einvernehmlichen Vertragsbeendigung (5 Ob 40/80f).

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