2 Das Verwaltungsverhältnis
Die Verwaltung einer Liegenschaft kann entweder durch Selbst- oder durch Fremdverwaltung erfolgen. Sofern sich die Eigentümergemeinschaft für Fremdverwaltung entscheidet, handelt es sich bei der Auswahl des konkreten Verwalters um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, sodass über diese die Mehrheit nach bücherlichen Anteilen an einer Liegenschaft entscheidet (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG 2002). Hingegen handelt es sich bei einem Wechsel von Selbstverwaltung zur Fremdverwaltung um keine reine Auswahlentscheidung, weshalb für die erstmalige Verwalterbestellung Einstimmigkeit der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist. Das Verwaltungsverhältnis zwischen dem Immobilienverwalter und der Eigentümergemeinschaft wird üblicherweise durch einen schriftlichen Verwaltungsvertrag begründet. Damit wie der Verwaltungsvertrag und das Verwaltungshonorar ausgestaltet werden sollten und wie der Verwaltungsvertrag auch wieder aufgelöst werden kann, beschäftigt sich das folgende Kapitel.