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Dokument-ID: 1006886
1.1.7 Ausnahmen im Bereich deliktischer Schädigung – Wegehalterhaftung, Schneeräumung
Das Gesetz sieht zahlreiche Ausnahmen von den bisher dargestellten Haftungsregeln vor. Die wichtigsten für die Immobilienverwaltung sind die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB und die Gehsteigräumung gem § 93 Abs 1 StVO.