3.1.2 Haftung und Verkehrssicherungspflicht bei Unfall im Rahmen einer Warenanlieferung
Umfang der Verkehrssicherungspflichten
Aus dem Sachverhalt
Der Kläger, ein Arbeitnehmer einer Brauerei, der das Lokal der Beklagten beliefert, stürzte am 29.07.2020 während einer Getränkelieferung aufgrund mangelhaft befestigter Steinplatten im Türbereich und verletzte sich. Der Unfall ereignete sich, als die Steinplatten unter seinem Gewicht einbrachen, während er eine Bierkiste trug, woraufhin er das Gleichgewicht verlor und die Tür aus den Scharnieren riss. Diese fiel auf seine linke Schulter, was zu Verletzungen führte. Der Kläger fordert Schadenersatz in Höhe von EUR 10.396,78, davon EUR 10.000,– Schmerzengeld, und führt an, die Tür und Fliesen seien defekt gewesen. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet, der Kläger habe die Tür unsachgemäß geöffnet und dadurch Schäden verursacht. Die Frage der Haftung konzentriert sich auf die Verkehrssicherungspflicht und mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten.