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Dokument-ID: 1007382
2.2 Der Verwaltungsvertrag
Vertragsparteien des Verwaltungsvertrages sind der mit der Liegenschaftsverwaltung betraute Verwalter einerseits und die Eigentümergemeinschaft, welche durch die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft vertreten wird andererseits. Gem § 19 Satz 2 WEG 2002 können als Verwalter sowohl juristische als auch natürliche Personen fungieren.