5.18 Fruchtgenuss an Mindesteigentumsanteil
Rechte des Fruchtgenussberechtigten an einem Mindesteigentumsanteil
Dem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung der Rücklage nach § 16 WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Mindesteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberechtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil (OGH 30.6.1992, 5 Ob 125/91).