7.4 Handhabung von Benützungsregelungen allgemeiner Teile
Ebenso relevant ist die Handhabung von Benützungsregelungen allgemeiner Teile nach § 17 WEG 2002 für den Verwalter. Aufgrund seiner Verwaltereigenschaft wirkt er dabei häufig als Organisator und Streitschlichter innerhalb der Eigentümergemeinschaft. In der Praxis schwierig ist häufig der Umstand, dass Benützungsregelungen gelebt und durchgesetzt werden, obwohl sie nach Ablauf mehrerer Jahrzehnte nicht mehr wirklich verifizier- und dokumentierbar sind. Nach vielen Jahren lassen sich häufig hierfür relevante Unterlagen nicht mehr vorfinden. Auch hier kann immer wieder ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des Verwalters vorliegen. Besondere Achtsamkeit im Umgang mit Benützungsregelungen ist daher geboten.