5.8 Haftung der Eigentümergemeinschaft
Keine Haftung für nicht erkennbare Mängel
Der Hausbesitzer/die Eigentümergemeinschaft haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte. War der Mangel äußerlich nicht erkennbar, und muss dieser Mangel dem Besitzer auch nicht erkennbar sein, weil er nur einem mit Statikproblemen befassten Fachmann hätte geläufig sein müssen, so kann dem für den beklagten Hausbesitzer tätigen Hausverwalter aus der Nichtbeiziehung eines Statikers kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die drohende Gefahr gar nicht erkennen konnte (OGH 14.1.2000, 1 Ob 334/99w).