3.2.2 Verwaltung von Liegenschaften im Wohnungseigentum
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, sind in §§ 20 ff Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) geregelt. Nach § 20 WEG 2002 steht dem Verwalter die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu. Die Vertretungsbefugnis des Verwalters ist daher nach außen unbeschränkt, wobei der Verwalter im Innenverhältnis die gemeinschaftsbezogenen Interessen zu wahren und die Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen hat.