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Gudrun Hasenauer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.14.4 Kündigungsentschädigung

Eine Kündigungsentschädigung in der Höhe des zustehenden laufenden Bezuges ist zu bezahlen bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin des Dienstgebers, wenn das Dienstverhältnis gelöst wurde durch:

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