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Julia Gaggl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.3 Gerichtliche Auflösung wegen grober Pflichtverletzung (§ 21 Abs 3, 2 und 3 HS)

Im Gegensatz zu allen übrigen Kündigungsmöglichkeiten kann die gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrages von jedem Wohnungseigentümer allein begehrt werden (§ 21 Abs 3 WEG 2002). Der Verwaltungsvertrag endet, sobald der stattgebende Beschluss des Gerichtes rechtskräftig ist.

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