9.5 Beweislast, Mitverschulden und typische Streitfragen
In der Prozesspraxis trägt der Geschädigte die Beweislast für den Sturz und die objektive Verletzung der Schutznorm. Der Verpflichtete muss sodann die Entlastung darlegen, insbesondere Unzumutbarkeit in dem konkreten Zeitraum oder ordnungsgemäße Erfüllung. Bei vorhersehbarer Glatteisbildung – etwa aufgrund einschlägiger Wetterprognosen – kann das Unterlassen ausreichender Streumengen als Fahrlässigkeit gewertet werden. Mitverschulden des Fußgängers hängt von den Umständen ab; geeignetes Schuhwerk und eine nicht erkennbare Eisfläche sprechen gegen eine Obliegenheitsverletzung des Geschädigten.