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Dokument-ID: 1153383
5.4.9 Interessenwahrungspflicht
Bedeutung
Der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums ist Machthaber aller Miteigentümer und hat in dieser Eigenschaft die Interessen aller Teilhaber und nicht etwa nur die der Mehrheit, die ihn bestellt hat, zu wahren (OGH 27.2.1995, 1 Ob 600/94).