11.1.2 Rollenverteilung
Die DSGVO kennt drei „Hauptrollen“ datenschutzrechtlicher Akteure:
Verantwortliche: Der Verantwortliche ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wird gemeinsam mit anderen darüber entschieden, handelt es sich um einen Unterfall der „gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche“ mit entsprechender solidarischer Haftung (Art 4 Z 7 und Art 26 DSGVO).