5.9.3 Grobe Fahrlässigkeit
Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Sie erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstes vorzuwerfen ist. Demnach kommt es bei der Beurteilung eines Verhaltens immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Selbst wenn einzelne Elemente eines Verhaltens noch nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit sprechen, kann es doch in seiner Gesamtheit als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen sein.