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Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6 Wohnungsinhaber, Bauwerke, Wegehalter

Wohnungsinhaberhaftung

Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder aufgestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt, so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden (§ 1318 ABGB). Diese Bestimmung ist historisch sehr alt und bereits dem römischen Recht bekannt („actio de deiectis vel effusis“). Die Besonderheit dieser Haftung besteht darin, dass sie vom Verschulden unabhängig ist (Erfolgshaftung). Selbst bei schuldloser Unterlassung der objektiv erforderlichen Maßnahmen wird gehaftet, lediglich der Beweis, alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben, kann zur Haftungsbefreiung führen. • [Fußnote: OGH 8 Ob 133/04y.] 

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