7.1.1 Pflicht zur Interessenwahrung
Gem § 20 Abs 1 WEG 2002 ist der Verwalter zur Wahrung von gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer verpflichtet. Der Verwalter ist jedoch nicht zur Verfolgung bloß individueller Interessen einzelner Wohnungseigentümer zuständig. Zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen zählt etwa die Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft, die Beseitigung ernster Schäden des Hauses, die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes, die Bildung einer angemessenen Rücklage oder der Abschluss von Versicherungen für die Liegenschaft. Nach der Rechtsprechung gehört auch das Individualrecht auf Einberufung von Eigentümerversammlungen bzw auf Durchführung von Willensbildungsverfahren zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen der Wohnungseigentümer (5 Ob 175/08h). Der in § 20 Abs 1 WEG 2002 verankerte Grundsatz der Interessenwahrungspflicht verpflichtet den Hausverwalter im Zuge seiner Tätigkeit insbesondere auch auf Minderheitsrechte einzelner Wohnungseigentümer zu achten.