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Markus Bulgarini - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Gebrauchsüberlassung

Gegenstand

Gegenstand eines Bestandvertrages können nur unverbrauchbare Sachen sein. Das sind solche, die durch eine vertragsgemäße Benützung nicht verbraucht werden (§ 301 ABGB). Dies gilt nicht nur für unbewegliche Sachen.

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