2.1 Vertragsabschluss
Inhalt (§ 1090 ABGB)
Ein Bestandvertrag kommt zustande, wenn jemandem der Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache gegen ein bestimmtes oder bestimmbares Entgelt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit überlassen wird (§ 1090 ABGB). Unverbrauchbar ist eine Sache, deren widmungsgemäße Verwendung nicht zu ihrer Zerstörung oder Verzehrung führt (§ 301 ABGB). Das Bestandrecht setzt seiner Beschaffenheit nach ein körperliches Substrat voraus und kann an einem ideellen Liegenschaftsanteil nicht begründet werden (RIS-Justiz RS0025047).