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Dokument-ID: 1012661
3.3.3 Bedarf es bei Überlassung der Wohnung an eintrittsberechtigte Personen dem fortbestehenden Eininteresse des Mieters?
OGH: In casu kündigte der Vermieter 2016 das Mietverhältnis wegen dem Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Der beklagte Mieter war bereits im Jahr 1998 ausgezogen und dessen Sohn, der schon seit seiner Geburt 1967 in der Wohnung lebte, verblieb mangels Alternative in diesem Mietobjekt.