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Christian Otto Meier - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Haftung für Wege

Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB

Gem § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, sofern durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Schaden herbeigeführt wird und der Halter selbst oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

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