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Christian Otto Meier - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Haftung für Bauwerke

Haftung für Bauwerke gem § 1319 ABGB

Gem § 1319 ABGB haftet der Besitzer eines Bauwerkes für Schäden, die durch Ablösung oder Einsturz verursacht werden, die die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sind und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Es handelt sich hierbei um eine so genannte „Gefährdungshaftung“, die verschuldensunabhängig eine Haftungsgrundlage bietet.

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