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Dokument-ID: 1007448
7.1.2 Weisungsgebundenheit des Hausverwalters
§ 20 WEG 2002 sieht auch vor, dass der Hausverwalter Weisungen der Mehrheit zu befolgen hat, sofern diese nicht gesetzwidrig sind. Gesetzwidrige Weisungen sind nicht zu beachten (6 Ob 3/14f). Nach der herrschenden Lehre kommt es nicht auf die Offenkundigkeit der Rechtswidrigkeit der Weisung, sondern auf die objektive Rechtswidrigkeit an (Schauer in Illedits/Reich-Rohrwig, § 20 Rz 16).