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Dokument-ID: 1007403
2.4 Auflösung des Verwaltungsvertrages (§ 21 WEG)
Die Beendigung des Verwaltungsvertrages ist in § 21 WEG 2002 geregelt. Die Beendigungsrechte nach § 21 WEG 2002 sind zwingend (§ 21 Abs 5 WEG 2002) und sichern der Eigentümergemeinschaft eine angemessene Vertragsbeendigung.