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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Alte Rechtslage: Alles eine Frage des Nachweises

Bis zur nunmehr erfolgten Novellierung mussten Baumbesitzer – analog zur Gebäudehaftung – in Schadensfällen nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Damit hatte der Gesetzgeber eine Umkehr der Beweislast vorgesehen, die im Haftungsrecht jedenfalls die Ausnahme darstellt. Diese Beweislastumkehr entfällt nun, wodurch eine der zentralen Forderungen erfüllt wurde. In Zukunft müssen die Geschädigten nachweisen, dass Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

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