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Dokument-ID: 1109498
2.9 Dienstwohnung
Für Dienstverträge mit Hausbesorgern, die vor dem 01.07.2000 abgeschlossen wurden, gilt Folgendes:
Nur der Hausbesorger (nicht das Hausbetreuungspersonal) hat gem § 13 Hausbesorgergesetz Anspruch auf eine Dienstwohnung. Die Dienstwohnung ist als Teil des Hausbesorgerentgeltes (Sachbezugswert) zu betrachten.