1.5.3 Abrechnung der Versorgungskosten
Abrechnungsperiode
Die gesamten Versorgungskosten sowie die Verbrauchsanteile sind für einen Zeitraum von 12 Monaten zu ermitteln. Ein Abweichen von diesem Zeitraum ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen, wie etwa bei Erstbezug, bei baulichen Veränderungen, Änderungen der gemeinsamen Versorgungsanlage oder der Verbrauchsermittlung, zulässig. Beginn und Ende der Abrechnungsperiode hat der Abgeber festzulegen, wobei die Dauer von 16 Monaten nicht überschritten werden darf (§ 16 Abs 1 HeizKG). Konkretisierend hat der Gesetzgeber zudem die „vier-Wochen-Regel“ festgesetzt: Die Abrechnung ist dann fristgerecht, wenn sie innerhalb der Heiz- und Kühlperiode in einem Zeitraum von zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach dem dem letztjährigen Hauptablesetermin entsprechenden Zeitpunkt durchgeführt wird. Außerhalb der Heiz- oder Kühlperiode wird dieser Zeitraum auf jeweils drei Wochen vor bzw drei Wochen nach dem letztjährigen Hauptablesetermin erweitert. Mit dieser Regel soll sichergestellt sein, dass die Abrechnungsperiode tatsächlich 12 Monate umfasst.