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Brigitte Berchtold | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.1 Überblick Anwendungsbereich MRG

Die Bestimmung des § 1 MRG regelt den Anwendungsbereich des MRG auf das einzelne Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Je nachdem, ob das MRG zur Gänze, nur zum Teil oder gar nicht zur Anwendung kommt, werden die Rechte und Pflichten der Vermieter und Mieter in unterschiedlicher Intensität geregelt. Die meisten Bestimmungen des MRG sind zugunsten des Mieters zwingende Bestimmungen. Dies bedeutet, dass die Anwendung einzelner Bestimmungen des MRG nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn dies vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich betont wird. Es gilt der Grundsatz: „Im Zweifel für den Mieter“.

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