3.2.32 Zur Einräumung von schlichtem Miteigentum ohne Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG 2002
OGH: Gem § 7 BTVG hat der Bauträger den Erwerber gegen den Verlust der von diesem aufgrund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen zu sichern. Die Sicherung kann entweder durch schuldrechtliche Sicherung (§ 8 BTVG), durch grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§§ 9 und 10 BTVG) oder durch pfandrechtliche Sicherung (§ 11 BTVG) erfolgen (§ 7 Abs 2 BTVG). Gem § 4 Abs 1 Z 7 BTVG muss der Bauträgervertrag jedenfalls die Art der Sicherstellung des Erwerbers enthalten. Der Treuhänder hat den Erwerber über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sicherung nach § 7 BTVG zu belehren (§ 12 Abs 3 Z 1 lit a BTVG). Unabhängig vom gewählten Sicherungsmodell knüpft § 37 Abs 1 WEG 2002 die Fälligkeit der mit dem Wohnungseigentumsbewerber vereinbarten Zahlungen an die Eintragung der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002.