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Milka Milicic - Benjamin Hohenberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Rolle der Hausverwaltung

Im Anwendungsbereich des WEG 2002 ist die Norm des § 20 die zentrale Regelung, welche die Rolle des Hausverwalters näher konkretisiert und seine wesentlichen Pflichten und Befugnisse festlegt. Diese Bestimmung stellt die wichtigste Rechtsquelle für die Regelung der Rechtsverhältnisse des Hausverwalters sowohl der Eigentümergemeinschaft als auch den einzelnen Wohnungseigentümern gegenüber dar. Weitere Hausverwalterpflichten sind punktuell in verschiedenen Bestimmungen des WEG 2002, wie zB § 31 Abs 3 vorgesehen. Außerhalb des Anwendungsbereiches des WEG 2002 gilt allgemeines Zivilrecht. In diesem Fall sind auf den Hausverwaltervertrag die Bestimmungen zum Bevollmächtigungsvertrag der §§ 1002 ff ABGB anzuwenden. Gem § 20 Abs 7 WEG 2002 sind diese Regelungen auch im Geltungsbereich des Wohnungseigentumsgesetzes subsidiär anzuwenden. Die Rolle der Hausverwaltung kann aber auch im Verwaltervertrag näher gestaltet werden.

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