7.1.3 Rechtsstellung des Verwalters im Rahmen der ordentlichen Verwaltung
Im § 28 WEG 2002 sind Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung geregelt. Die dort befindliche Aufzählung (ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile, angemessene Versicherung der Liegenschaft etc) ist jedoch nach der Rechtsprechung bloß demonstrativer Natur (5 Ob 217/00y). Es können somit auch Maßnahmen, die nicht in der Aufzählung enthalten sind, unter die ordentliche Verwaltung subsumiert werden.
Über diese Angelegenheiten entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Der Hausverwalter ist grundsätzlich befugt, die im § 28 WEG 2002 genannten Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung auch ohne vorherige Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft durchzuführen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind folgende Angelegenheiten, die stets einer Beschlussfassung bedürfen: